
Ist ein Wechsel abhanden gekommen, kann der frühere Inhaber zunächst gemäß Art. 90 Wechselgesetz (WG) den Wechsel mittels Aufgebotsverfahren für kraftlos erklären lassen. Hat er dies getan kann er vom Annehmer eines gezogenen Wechsels oder dem Aussteller eines Eigenwechsels bei Fälligkeit die Leistung fordern. Verweigert der Inanspruchgenomm...
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